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Art. 1 § 6

Fassungen
18.07.1992 bis 31.12.2000 — BGBl. Nr. 419/1992 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 § 618.07.199231.12.2000 BGBl. Nr. 419/1992 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 141/2000

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

BIG-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 419 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2000,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

18.07.1992BGBl. Nr. 419/1992

Außerkrafttretensdatum

31.12.2000aufgehoben durch BGBl. I Nr. 141/2000

Index

56/04 Sonstiges Öffentliche Wirtschaft

Text

Paragraph 6, (1) Bis spätestens zum Zeitpunkt der Gründung der in Paragraph eins, genannten Gesellschaft ist die organisatorische Einrichtung in Wien (Bundesgebäudeverwaltung - Bundesbaudirektion Wien) auf Grundlage einer nach Paragraph 4, Absatz 4, des Bundeshaushaltsgesetzes erlassenen Verordnung zur entgeltlichen Leistungserbringung zu berechtigen.

  1. Absatz 2,Für Verträge über Leistungen dieser organisatorischen Einrichtung bei der Bau- und Liegenschaftsverwaltung (insbesondere betreffend Leistungen und Lieferungen materieller und immaterieller Art im Zusammenhang mit der Planung, Errichtung und Erhaltung von Bauten und Liegenschaften und ihren Einrichtungen sowie deren Koordination, Überwachung, Abnahme, Abrechnung, Bestandswartung und Hausverwaltung, dies alles im Rahmen vereinbarter Termin- und Kostenpläne) besteht zwischen der organisatorischen Einrichtung und der Gesellschaft, jenen Gesellschaften, die im mittelbaren oder unmittelbaren Mehrheitseigentum der Gesellschaft stehen sowie dem jeweiligen Mieter im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins und 3 bezüglich der Mietgegenstände auf den Liegenschaften in Wien gemäß Anlage A und B sowie Paragraph 3, Absatz 3, eine Verpflichtung zur Eingehung von Leistungsbeziehungen für fünf Jahre ab dem im Paragraph 2, Absatz 2, für die jeweilige Liegenschaft festgelegten Zeitpunkt. Diese Verpflichtung gilt für weitere Liegenschaften des Bundes in Wien, die der Gesellschaft beziehungsweise jenen Gesellschaften die im unmittelbaren oder mittelbaren Mehrheitseigentum der Gesellschaft stehen, übertragen werden.
  2. Absatz 3,Dieser Zeitraum kann durch Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundesminister, der für die Einmietung auf der jeweiligen Liegenschaft gemäß Paragraph 5, Absatz eins und 3 zuständig ist, verlängert werden.
  3. Absatz 4,Nach Ablauf der gemäß Absatz 2, bestehenden Verpflichtung ist die organisatorische Einrichtung gemäß Absatz eins, in jedem Fall von der Gesellschaft oder von Gesellschaften, die im mittelbaren oder unmittelbaren Mehrheitseigentum der Gesellschaft stehen, und vom jeweiligen Mieter im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins und 3 zur Anbotslegung aufzufordern, wobei deren Angebote in die engste Wahl einzubeziehen sind. Diese Verpflichtung sowie die Verpflichtung gemäß Absatz 2, ist im Einzelfall auf Verlangen der organisatorischen Einrichtung gemäß Absatz eins, zu lösen.
  4. Absatz 5,Bei der Angebotserstellung und Leistungserbringung ist die organisatorische Einrichtung gemäß Absatz eins, unbeschadet gesetzlicher Verpflichtungen nur an die Bedingungen des jeweiligen Auftraggebers gebunden.
  5. Absatz 6,Innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt ihrer Errichtung durch eine Verordnung gemäß Absatz eins, muß die organisatorische Einrichtung gemäß Absatz eins, die zur Durchführung ihrer Aufgaben nach der Gewerbeordnung 1973, Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1974,, und dem Ziviltechnikergesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 146 aus 1957,, jeweils in der geltenden Fassung, erforderlichen Befähigungen, Berechtigungen und Nachweise nicht erbringen.

Schlagworte

Bauverwaltung, Terminplan

Gesetzesnummer

10007247

Dokumentnummer

NOR12078647

Alte Dokumentnummer

N5199221438J